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Hinterbliebenenbezüge: Pensionszusage unterliegt der Erbschaftsteuer

Werden Hinterbliebenenbezüge aufgrund einer Pensionszusage zugunsten eines Komplementärs an dessen Witwe ausbezahlt, unterliegt dies der Erbschaftsteuer. Die überlebende Ehefrau muss daher neben dem Erwerb der KG-Anteile von ihrem verstorbenen Mann auch noch zusätzlich die Begünstigung durch den Pensionsvertrag versteuern. Beide Erwerbe stehen nämlich nebeneinander. Neben dem Erhalt des Nachlasses als Erbin hat sie unabhängig hiervon und von ihrer Stellung als Gesellschafterin gegen die KG einen Pensionsanspruch erhalten, der zusätzlich besteuert wird.

Bei der Witwenpension handelt es sich um einen Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, für den die Erbschaftsteuer durch Multiplikation des Jahreswerts der Rente mit einem Vervielfältiger berechnet wird. Die Höhe des Faktors hängt davon an, wie lange die Rente laufen soll, und ist in der Regel vom Lebensalter des Empfängers abhängig: Je jünger dieser ist, umso höher ist der Vervielfältiger. Bei einer 60 Jahre alten Frau beträgt der Faktor beispielsweise 12,034.

Ein solcher Pensionsanspruch führt auch zu einer objektiven Bereicherung der Ehefrau, denn sie erhält eine regelmäßige Witwenpension von der KG. Dies wird als Schenkung auf den Todestag eingestuft, denn der Erblasser als Gesellschafter ist zum Abschluss eines solchen Pensionsvertrags nicht rechtlich verpflichtet. Zwar hat ein erwerbstätiger Ehegatte die Verpflichtung, entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts seines Partners zu sorgen, ein konkreter Zahlungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten ergibt sich hieraus aber nicht. Als unterhaltsverpflichteter Ehegatte sind Sie vielmehr in der Art und Weise der Unterhaltssicherung frei. Der überlebende Ehegatte hat nur Anspruch auf Sicherung des künftigen Unterhalts.

Tipp: Eine andere Einordnung ergibt sich nur, wenn der Verstorbene nicht Unternehmer der KG, sondern deren Angestellter oder Bediensteter ist. Dies ist beim persönlich haftenden Gesellschafter aber regelmäßig nicht der Fall. Unter die nichtsteuerbaren Hinterbliebenenbezüge fällt hingegen die Witwenrente, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH in angemessener Höhe vereinbart hat. Hierzu muss er aber wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen sein. War er hingegen ein herrschender Geschäftsführer, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge ebenfalls der Erbschaftsteuer.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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