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Erbschaftsteuer: Wahlrecht für Firmennachfolger
Bis 2008 wurden Firmen und freiberufliche Praxen mit dem abgeschriebenen Buchwert minus dem Nominalwert der Schulden angesetzt. Stille Reserven fielen steuerlich unter den Tisch. Von diesem Ansatz wurden dann noch ein Freibetrag von 225.000 EUR und ein Bewertungsabschlag von 35 % abgezogen. Das ändert sich jetzt, denn die Bemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen von Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften ist generell der Verkehrswert, der sich pauschaliert nach den Ertragsaussichten ermittelt oder gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden kann (Ausnahme: börsennotierte Unternehmen).
Generell müssen daher Freiberufler und Unternehmer von einem deutlich höheren Wert ihres Betriebsvermögens oder ihrer Gesellschaftsanteile ausgehen. Die Buchwerte zählen jetzt nicht mehr. Allerdings muss das nicht unbedingt zu einer höheren Steuerbelastung führen, denn 85 % des Vermögens bleiben steuerfrei, wenn einige gesetzliche Bedingungen erfüllt sind:
Beispiel: Anfang 2009 erhält der Sohn die Firma im Verkehrswert von 1,5 Mio. EUR. | |
Wert Betriebsvermögen: | 1.500.000 EUR |
davon unberücksichtigt 85 %: | - 1.275.000 EUR |
verbleiben: | 225.000 EUR |
persönlicher Freibetrag: | 400.000 EUR |
steuerpflichtig | 0 EUR |
Der Sohn kann folglich sogar noch weitere 175.000 EUR erhalten, erst dann ist sein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR aufgebraucht. |
Diese massive Begünstigung greift aber nur, wenn der Nachfolger den Betrieb innerhalb der kommenden sieben Jahre nicht verkauft bzw. liquidiert, keine hohen Entnahmen tätigt und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme sinkt. Auf Antrag bleibt sogar das gesamte Betriebsvermögen steuerfrei (Zeitraum: 10 Jahre; Lohnsumme: 1.000 %). Mit der Reform bleibt aber nicht jedes Betriebsvermögen begünstigt. Vermögensverwaltender Besitz darf nämlich einen Anteil von 50 % oder bei kompletter Steuerfreiheit von 10 % nicht überschreiten. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Als schädliches Verwaltungsvermögen gelten beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung unter 25,01 % liegt, oder Wertpapiere.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |