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Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung: Steuerermäßigung trotz Beratertätigkeit des Veräußerers

Werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an einen Erwerber veräußert, liegt eine sogenannte steuerbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Veräußerer zeitgleich seine bisherige betriebliche Tätigkeit einstellt. Die Steuerbegünstigung liegt in der Gewährung des Freibetrags (mit Vollendung des 55. Lebensjahres) und der Steuerermäßigung des Veräußerungsgewinns als außerordentliche Einkünfte.

Ein Unternehmer hatte seinen Gewerbebetrieb an einen Mitarbeiter verkauft und schloss zeitgleich einen Beratervertrag mit dem Erwerber ab. Nach Veräußerung des Gewerbebetriebs sollte der Veräußerer seine frühere Firma in allen Fragen der Unternehmensführung und Akquise beraten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine steuerbegünstigte Veräußerung auch dann vorliegt, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird. Nach Auffassung des BFH hatte der Veräußerer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue Einkunftsquelle erschlossen. Seine langjährigen Kundenkontakte und sein Know-how dienten dem Veräußerer lediglich als Grundlage für seine (neue) Beratertätigkeit. Nach der Übertragung hatte der Veräußerer nur noch den Erwerber als Kunden und stand ausschließlich zu diesem in Rechtsbeziehungen.

Hinweis: Der BFH hat bereits in einem früheren Urteil festgestellt, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder freier und damit selbständiger Mitarbeiter des Erwerbers einer begünstigten Veräußerung bei Freiberuflern nicht entgegensteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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