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Informationen für Unternehmer

Sonderbetriebsvermögen: Volle Zurechnung und keine Beschränkung auf Beteiligungshöhe

Sind Sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt und vermieten dieser Personengesellschaft z.B. das Grundstück, auf dem die Gesellschaft ihr Unternehmen betreibt, gehört dieses Grundstück zu Ihrem Sonderbetriebsvermögen. Die Einnahmen aus der Vermietung führen folglich zu Sonderbetriebseinnahmen und die mit dem Grundstück in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu Sonderbetriebsausgaben. Die Einkünfte aus der Vermietung werden damit Bestandteil Ihrer gewerblichen Einkünfte aus der Personengesellschaft und zählen nicht zu Ihren Vermietungseinkünften.

Was bedeutet das im Fall einer Veräußerung? Beim Verkauf des Grundstücks sind die in ihm enthaltenen stillen Reserven als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Stille Reserven sind die Wertdifferenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert des Grundstücks und seinem Buchwert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die spannende Frage zu klären, in welchem Umfang das Grundstück Sonderbetriebsvermögen ist, wenn Sie nicht dessen Alleineigentümer sind, sondern z.B. nur einen Miteigentumsanteil von 50 % haben. Der BFH hat entschieden, dass Ihr gesamter 50%iger Miteigentumsanteil an dem Grundstück zum Sonderbetriebsvermögen gehört. Es erfolgt keine quotale Begrenzung auf Ihre Beteiligung an der gewerblich tätigen Personengesellschaft. Sind Sie z.B. an der gewerblich tätigen Personengesellschaft zu 30 % beteiligt, kann das Sonderbetriebsvermögen folglich nicht auf 15 % des Grundstücks (30 % von 50 %) beschränkt werden. Dies kann zu unangenehmen Folgen bei einer Veräußerung führen, wenn es durch Wertsteigerungen zu einem hohen Veräußerungsgewinn gekommen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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