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Betrieblicher Schuldzinsenabzug: Überentnahmen werden gesellschafterbezogen ermittelt

Wegen des sogenannten Zwei-Konten-Modells, mit dessen Hilfe Finanzierungskosten für Privatausgaben in den Betrieb verlagert werden konnten, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren eine Regelung geschaffen, die in einem typisierten Verfahren den Abzug solcher Zinsen verhindern soll. Dazu orientiert man sich an den sogenannten Überentnahmen, also Entnahmen aus dem Betrieb, die über das eingelegte Kapital und die bisher erzielten Gewinne hinausgehen. Die mit den Überentnahmen zusammenhängenden Zinsen werden mit 6 % der Überentnahmen wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Bei Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.050 EUR (sogenannter Sockelbetrag) wird allerdings von einer Hinzurechnung abgesehen.

Für Personengesellschaften war zu klären, ob die Überentnahmen durch Saldierung der Entnahmen und Einlagen aller Gesellschafter zu ermitteln sind oder ob für jeden Gesellschafter individuell Überentnahmen festgestellt werden müssen. Bei einer Saldierung würde ein Gesellschafter, der zu viel entnimmt, von anderen Gesellschaftern mit zurückhaltenden Entnahmen profitieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich für eine gesellschafterbezogene Berechnung entschieden, aber zugleich den vom Gesetz vorgesehenen Mindestabzug von 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt für alle Gesellschafter nur einmal gewährt. Die Richter haben sich also für eine individuelle Betrachtung entschieden. Die Finanzverwaltung hat zwar die Überentnahmen bisher gesellschaftsbezogen ermittelt, sich der Rechtsprechung des BFH aber mit einer Übergangsregelung angeschlossen. Die gesellschaftsbezogene Ermittlung ist danach bei gemeinsamem Antrag der Mitunternehmer noch für die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 01.05.2008 begonnen haben.

Beim Übergang von der gesellschaftsbezogenen auf die gesellschafterbezogene Betrachtung stellt sich die Frage, wie der Saldo der Überentnahmen/Unterentnahmen zu berechnen ist. Streng genommen müsste im Zeitpunkt des Übergangs der Saldo rückwirkend für die Jahre ab 1999 nach der gesellschafterbezogenen Berechnung ermittelt werden.

Von der Finanzverwaltung wird es jedoch erfreulicherweise nicht beanstandet, wenn der Saldo an Über- oder Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, für das letztmals die gesellschaftsbezogene Ermittlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung erfolgte, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet wird. Auf eine Rückrechnung nach der gesellschafterbezogenen Ermittlungsmethode bis zur Gründung der Mitunternehmerschaft/Einführung der Vorschrift wird in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen verzichtet. Voraussetzung dafür ist ein übereinstimmender Antrag aller Mitunternehmer.

Hinweis: Da es sich um eine äußerst komplizierte Regelung handelt, prüfen wir gerne für Sie, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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