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Ausübung des Bilanzierungswahlrechts: Einreichung der Steuererklärung und Steuerbilanz maßgebend

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt für die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts maßgebend ist. Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG brachten ihre beiden Kommanditbeteiligungen im Wege einer Sacheinlage in eine GmbH ein, die das Unternehmen der KG fortführte. In ihren beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen nebst Jahresabschluss führte die GmbH die Buchwerte der KG fort. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung begehrte die GmbH den Zwischenwertansatz und teilte dem Finanzamt mit, dass der zunächst eingereichte Jahresabschluss nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt worden sei und es sich lediglich um einen vorläufigen - jederzeit änderbaren - Jahresabschluss gehandelt habe.

Das Wahlrecht (Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert) ist nach Auffassung des BFH ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige vorbehaltlos die Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft übt ihr Wahlrecht somit aus, wenn sie die Steuererklärungen einschließlich der dazugehörigen Bilanzen einreicht.

Der Ausübung des Wahlrechts steht nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz den Jahresabschluss noch nicht festgestellt hat. Im Gegensatz zur Handelsbilanz sieht das Gesetz für die Steuerbilanz keine formelle Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung vor. Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten gehört zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, der die GmbH gegenüber dem Finanzamt vertreten muss.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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