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Informationen für Unternehmer

Betriebsveräußerung: Kundenstamm ist untrennbar mit Unternehmen verbunden

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Geschäftswert Ihres Einzelunternehmens auf die GmbH übergeht, wenn Sie ein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an eine von Ihnen zuvor bar gegründete GmbH veräußern. Der Geschäftswert ist untrennbar mit dem Unternehmen verbunden und daher an dessen Aktiva und Passiva geknüpft. Er kann nicht als selbständiges Wirtschaftsgut von ihm losgelöst werden.

Der Geschäftswert, beispielsweise der Kundenstamm eines Unternehmens, kann daher auch nicht als selbständiges Wirtschaftsgut in Ihr Privatvermögen überführt und an die GmbH verpachtet oder anderweitig genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass mit der Veräußerung des Anlagevermögens und des Warenbestands an die GmbH der Geschäftswert im Wege einer verdeckten Einlage auf die GmbH übergeht. Der Geschäftswert muss somit als Entnahme in die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einbezogen und mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Folglich erhöht er den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn.

Hinweis: Bestünde die Möglichkeit, den Geschäftswert an die GmbH zu verpachten, hätten Sie weiterhin einen Verpachtungsbetrieb. Die Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Geschäftswert ließe sich damit weiter aufschieben, bis der Verpachtungsbetrieb aufgegeben würde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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