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Investitionsförderung: Keine Sonderabschreibung beim verpachteten Gewerbebetrieb

Kleine und mittelgroße Betriebe dürfen für beabsichtigte Investitionen in den Folgejahren vorab eine Gewinnminderung bis zu 40 % der Kosten geltend machen. Erfolgt die Anschaffung, ist neben der normalen AfA zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % erlaubt. Dafür müssen die Selbständigen bestimmte Größenklassen einhalten und das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung fast ausschließlich betrieblich nutzen. Nicht begünstigt ist aber die langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern - etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Denn die steuerliche Förderung für bewegliche Anlagegüter erfordert einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb.

Dies stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG dar. Denn für die steuerliche Unterscheidung zwischen einem aktiven und einem ruhenden bzw. verpachteten Betrieb besteht mit Blick auf die beabsichtigte Förderung ein sachlich vernünftiger Grund, so dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs zulässig ist. Sie betrifft übrigens nicht den Pächter oder Nutzer. Denn das Betriebsunternehmen kann auch seine Sachanlageinvestitionen ohne weitere Sonder-AfA in Anspruch nehmen.

Hinweis: Kleinere und mittlere Unternehmen können nach einer zeitlich befristeten Gesetzesänderung bei Erwerben zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2010 zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung auch die 20%ige Sonderabschreibung nutzen. Dabei werden die hierfür relevanten Schwellen befristet für zwei Jahre angehoben, beim

  • Betriebsvermögen von bilanzierenden Unternehmen von 235.000 EUR auf 335.000 EUR,
  • Wirtschaftswert in der Land- und Forstwirtschaft von 125.000 EUR auf 175.000 EUR,
  • Gewinn für Freiberufler mit Einnahmeüberschussrechnung von 100.000 EUR auf 200.000 EUR.

Maßgebend sind dabei die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung oder Herstellung. Nicht notwendig ist, dass für das abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Durch die Anhebung der Größenmerkmale kommt auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags in den Jahren 2009 und 2010 öfter in Betracht. Maßgebend sind hier die Betriebsgrößengrenzen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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