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Informationen für Unternehmer
Minderung der Bemessungsgrundlage: Tatsächliche Rückzahlung des Entgelts erforderlich
Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ausführung einer Lieferung bzw. mit Beendigung einer sonstigen Leistung (Besteuerung von vereinbarten Entgelten). Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen von Ihnen ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz, müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Die Berichtigung können Sie für den Besteuerungszeitraum vornehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Haben Sie als leistender Unternehmer das Entgelt insgesamt vereinnahmt, können Sie nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ändern. Erst im Besteuerungszeitraum, in dem Sie das Entgelt tatsächlich zurückzahlen, kann die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Ihnen berichtigt werden. Wenn Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben, das Entgelt herabzusetzen, rechtfertigt dies noch keine Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn das Entgelt bereits in voller Höhe vereinnahmt worden ist.
Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Fall, dass die Erteilung einer Gutschrift (Rabatt) auf den Katalogpreis einer gelieferten Ware nicht bereits bei Entstehung des Rückvergütungsanspruchs des Kunden, sondern erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt, wenn der Kunde tatsächlich über die Gutschrift verfügt hat.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |