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Betriebsausgabenabzug: Zweistufige Prüfung beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nötig
Seit 1999 können Sie Schuldzinsen nur noch begrenzt als Betriebsausgaben abziehen, wenn Sie eine sogenannte Überentnahme getätigt haben. Dies ist der Fall, wenn Ihre Entnahmen aus dem Betrieb die Summe aus Gewinn und Einlagen in das Betriebsvermögen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Das Finanzgericht München hat im Zusammenhang mit dieser Vorschrift kürzlich noch einmal rechtskräftig darauf hingewiesen, dass auch nach Einführung der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs zunächst zu prüfen ist, ob die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Haben Sie im Betriebsvermögen ausgewiesene Darlehen zur Begleichung privater Schulden verwendet, liegen schon gar keine betrieblich veranlassten Schuldzinsen mehr vor. Dies hat zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug hier in vollem Umfang zu versagen ist. Die Begrenzungsregelung kommt dann erst gar nicht zur Anwendung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |