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Ärztliche Laborgemeinschaften: Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften
Die Verwaltung hat ihre Anweisung zur ertragsteuerlichen Behandlung von ärztlichen Laborgemeinschaften und niedergelassenen Laborärzten aus dem Jahr 2003 überarbeitet. Die neue Regelung befasst sich insbesondere mit der Frage der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften.
Dabei wurde insbesondere auch die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä berücksichtigt. Nach wie vor ist bei Laborgemeinschaften, die nicht nur kostendeckend arbeiten, entscheidend, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Ist dies zu bejahen und sind nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ist dies zu verneinen und/oder sind nicht nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Die Gewerblichkeit und damit auch die Gewerbesteuerpflicht schlagen dann auch auf die Einkünftequalifizierung der beteiligten Ärztegemeinschaften durch.
Hinweis: Bei Bedarf informieren wir Sie gern über Einzelheiten der neuen Verwaltungsregelung, deren Beachtung aus steuerlicher Sicht unbedingt notwendig ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |