Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Nachhaltigkeit bei Einzelgeschäft durch Zurechnung von Einzeltätigkeiten Betriebsausgabenabzug: Zweistufige Prüfung beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nötig Gewerbliche Einkünfte bei Ein-Objekt-Gesellschaften: Nachträgliche Steuerbelastung für Anleger? Ärztliche Laborgemeinschaften: Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften Kfz-Händler: Wie ist die Rückkaufverpflichtung bilanziell zu behandeln? Übertragung von Kommanditbeteiligungen: Was ist bei Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu beachten? Formeller Bilanzenzusammenhang unbeachtlich: Erstmalige Bilanz bei "nicht erkanntem Gewerbebetrieb" Langfristige Vermietung von Campingplätzen: Umsatzsteuerfreiheit gilt auch für Nebenleistungen Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuldnerschaft kann jeden Unternehmer treffen Differenzbesteuerung bei Gesellschaftereinlagen: BFH lässt Differenzbesteuerung nur bei entgeltlichen Lieferungen zu! Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit bei Istbesteuerung Vorsteuerabzug: Bei altem Mietvertrag darf die Steuernummer fehlen Umsatzsteuer: Vergleichszahlung führt nicht zur Korrektur der Umsatzsteuer Vorsteuerabzug bei Gebäuden: Kein Vorsteuerabzug aus einem Gebäude mit steuerfreien Umsätzen Private Stromerzeuger als Unternehmer: Vorsteuerabzug für eingebautes Blockheizkraftwerk möglich Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag: Anteiliger Verlust bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung Umsatz- und Grunderwerbsteuer: Doppelbelastung ist kein Verstoß gegen EU-Recht Gewährleistung des Datenzugriffs bei Außenprüfung: Rückstellung für Aufwendungen ist nicht zulässig

Formeller Bilanzenzusammenhang unbeachtlich: Erstmalige Bilanz bei "nicht erkanntem Gewerbebetrieb"

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Fall eines sogenannten "nicht erkannten Gewerbebetriebs"bei erstmaliger Bilanzaufstellung nicht anzuwenden sind. Sollten Sie unbewusst eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (insbesondere bei nachträglicher Feststellung eines gewerblichen Grundstückshandels) und bislang keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) vorgenommen haben, müssen Sie in einem Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung beginnen. Die zunächst nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens müssen bei erstmaliger Bilanzaufstellung mit dem Wert angesetzt werden, mit dem sie bei richtiger Bilanzierung von Beginn an hätten ausgewiesen werden müssen. Nach Auffassung des BFH ist die Einbuchung in die Anfangsbilanz gewinnneutral vorzunehmen.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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