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Langfristige Vermietung von Campingplätzen: Umsatzsteuerfreiheit gilt auch für Nebenleistungen
Die langfristige Vermietung von Grundstücken, die als Campingplätze genutzt werden, ist von der Umsatzsteuer befreit. Vermieten Sie also Stellplätze an Dauercamper, dürfen Sie in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Fraglich ist, ob die Umsatzsteuerbefreiung auch Nebenleistungen erfasst.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Lieferung von Strom als Nebenleistung zur langfristigen Vermietung von Campingflächen zu berücksichtigen und ebenfalls von der Umsatzsteuer zu befreien ist. Nach Auffassung des BFH ist grundsätzlich jede Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu berücksichtigen. Allerdings dürfe eine einheitliche Leistung nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Die Lieferung von Strom ist nach Ansicht des BFH als Nebenleistung zur langfristigen Vermietung von Campingplätzen anzusehen, weil nach heutigen Maßstäben eine Vermietung von Stellplätzen an Dauercamper ohne Stromanschluss nicht mehr möglich ist.
Hinweis: Der BFH erteilt der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass die Stromlieferung nicht unter die Steuerbefreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken fällt, weil es sich dabei um die Lieferung von beweglichen Sachen handelt, damit eine klare Absage. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
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