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Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuldnerschaft kann jeden Unternehmer treffen
Als Arzt, Vermieter von Wohnraum oder Kleinunternehmer kommen Sie mit dem Umsatzsteuerrecht nur wenig in Berührung, da Ihre Umsätze im Wesentlichen steuerbefreit sind. Nichtsdestotrotz gelten Sie umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer, was in einigen Fällen zu bösen Überraschungen führen kann.
Normalerweise hat zwar der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Doch als Unternehmer müssen Sie die Steuer einbehalten und abführen, wenn Sie Ihr Eigenheim bauen und dabei eine Firma mit Sitz im Ausland beauftragen. Die Übertragung der Schuldnerschaft gilt auch für den Fall, dass Ihnen eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, denn diese befreit den Empfänger einer Bauleistung lediglich von der Bauabzugsteuer.
Der ausländische Unternehmer muss Ihnen eine Rechnung über den Nettobetrag ausstellen und Sie schriftlich auf die Steuerschuldnerschaft hinweisen. Bezahlen Sie eine fälschlich ausgestellte Bruttorechnung des Auftragnehmers, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer trotzdem von Ihnen einfordern. Ihnen wird dann zunächst nichts anderes übrigbleiben, als die Steuer ein zweites Mal zu zahlen und sich anschließend an den Leistungserbringer zu wenden. Eine Rückforderung kann unter Umständen aber schwierig und teuer werden, wenn sich die ausführende Firma beispielsweise weigert oder nicht mehr existiert.
Hinweis: Falls Ihr Architekt die fehlerhafte Rechnung geprüft und zur Bezahlung mit dem ausgewiesenen Bruttobetrag freigegeben hat, können Sie den Schaden ihm gegenüber geltend machen, sofern die Rückforderung gegenüber dem ausländischen Unternehmen scheitert.
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