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Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit bei Istbesteuerung
Insolvenzgläubiger können nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen und damit ihre bei Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner "begründeten" Vermögensansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Ob es sich bei einem Steueranspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit handelt, bestimmt sich laut Bundesfinanzhof nach dem Zeitpunkt, zu dem der den Anspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war. Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, ist die für die Leistung entstehende Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit.
Versteuern Sie Ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung), entsteht die Steuer für von Ihnen ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Sie das Entgelt vereinnahmen. Für die bei der Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten maßgebliche vollständige Tatbestandsverwirklichung kommt es somit ausschließlich auf die Vereinnahmung des Entgelts an.
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