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Vorsteuerabzug: Bei altem Mietvertrag darf die Steuernummer fehlen
Damit Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, müssen einige Formalien genau eingehalten werden. So muss die Rechnung alle gesetzlich geforderten Inhalte ausweisen, wovon es nur bei Belegen bis 150 EUR netto Ausnahmen gibt. Unter anderem muss die Steuernummer des ausstellenden Unternehmers angegeben werden. Doch wie verhält es sich bei einem alten Mietvertrag aus Zeiten, in denen diese Angabe noch gar nicht erforderlich war?
Unternehmer, die Räumlichkeiten anmieten, sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist. Dabei muss die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erst in nach 2004 abgeschlossenen Verträgen angegeben sein. Miet- und Pachtverträge als Dauerschuldverhältnisse werden in der Regel durch monatliche Teilleistungen ausgeführt. Damit ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erst in Verbindung mit den entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen erfüllt. Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist ein Mieter dann, wenn
- im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und
- die jeweilige Zahlungsaufforderung an den Mieter bzw. die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.
Der Vorsteuerabzug scheitert nicht daran, dass im vor 2004 abgeschlossenen Mietvertrag keine Steuernummer angegeben ist. Nach einer Gesetzesänderung von 2001 hat zwar jetzt der leistende Unternehmer die Steuernummer anzugeben, allerdings gilt diese Verschärfung erst ab 2004. Dementsprechend führt das Fehlen der Steuernummer bei einer zuvor ausgestellten Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Es ist weder erforderlich,
- diese Verträge um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu ergänzen noch
- auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben.
Hinweis: Im Mietvertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Ist z.B. der Zeitraum der jeweiligen Leistung nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen (z.B. Überweisungsaufträgen) ergibt.
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