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Informationen für Unternehmer
Gewährleistung des Datenzugriffs bei Außenprüfung: Rückstellung für Aufwendungen ist nicht zulässig
Bei einer Außenprüfung hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem des Unternehmens zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Der Prüfer kann auch verlangen, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihm die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür hat der Unternehmer zu tragen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf der Unternehmer im Vorgriff auf künftig in diesem Zusammenhang anfallende Kosten keine Rückstellung in seiner Steuerbilanz bilden.
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