Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich

Stille Reserven, die bei der Veräußerung eines Grundstücks aufgedeckt werden, können Sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung in eine gewinnmindernde Rücklage (sogenannte Reinvestitionsrücklage) einstellen. So lässt sich eine Besteuerung vermeiden. Die aufgedeckten stillen Reserven müssen Sie allerdings in den vier folgenden Wirtschaftsjahren für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter anderer Wirtschaftsgüter verwenden und bis zur Höhe der Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen.

In einem aktuellen Fall hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gebildete Reinvestitionsrücklage auch auf ein durch eine mittelbare Schenkung erworbenes Grundstück übertragen werden kann. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage überlässt, diesen zur Anschaffung eines genau bezeichneten Grundstücks zu verwenden. Der BFH entschied, dass die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nur für Wirtschaftsgüter in Betracht kommt, die entgeltlich erworben werden.

Erwerben Sie also ein Grundstück im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, liegt auch ertragsteuerrechtlich ein unentgeltlicher Grundstückserwerb und keine Geldschenkung vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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