Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet

Erfreulicherweise hat das Finanzgericht München (FG) entschieden, dass das Wahlrecht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags unbefristet ist und daher - innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums - bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden kann.

Im Streitfall hatte ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt den Investitionsabzugsbetrag als Betriebsausgabenabzug zwar nachträglich, aber noch vor Ablauf der Investitionsfrist von drei Jahren gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Im Hinblick auf den erforderlichen Finanzierungszusammenhang erfolgte dies grundsätzlich rechtzeitig für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht getätigte, aber noch mögliche Investition. Er hatte seine Investitionsabsicht mit einem Schreiben auch hinreichend konkretisiert und ergänzend - ebenfalls noch rechtzeitig - die bereits mit seiner Einkommensteuererklärung abgegebene Einnahmenüberschussrechnung durch eine berichtigte Fassung ersetzt. Damit hatte er nach Auffassung des FG auch seine Investitionsabsicht fristgerecht, das heißt noch innerhalb des maßgeblichen Investitionszeitraums dokumentiert.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht dies deutlich strenger. Sie verlangt in derartigen Fällen, dass Sie anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen (z.B. angeforderte Prospekte oder Informationen) glaubhaft machen, dass bereits in dem Wirtschaftsjahr, für das der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, eine Investitionsabsicht bestanden hat. Sie sollten daher, wenn Ihr Finanzamt den nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag nicht anerkennt, Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, da beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren gegen die FG-Entscheidung anhängig ist.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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