Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet!

Sie können als Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem aktuellen Fall, dass bei unzutreffenden Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug durch die Finanzverwaltung im Billigkeitsverfahren nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewährt werden kann. Den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen können Sie nur dann gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn Sie als Leistungsempfänger alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von Ihnen verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und somit eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug ausgeschlossen ist. Prüfen Sie also, ob Sie es mit einem seriösen Geschäftspartner zu tun haben (z.B. durch Vorlage des Nachweises zur Eintragung als steuerpflichtiger Unternehmer oder über Online-Auskünfte).

Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft derzeit verstärkt im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen die formellen Rechnungsangaben. Sie sollten - insbesondere bei neuen Geschäftskunden - die Eingangsrechnungen sorgfältig prüfen. Alle vom Gesetzgeber geforderten Pflichtangaben müssen auf der Eingangsrechnung aufgeführt sein, da eine ordnungsgemäße Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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