Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz?

Verkaufen Sie Speisen und Getränke, kommt es für die Frage, ob diese Umsätze dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegen, darauf an, ob die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden oder zur Mitnahme abgegeben werden. Das Finanzgericht Köln ist bei dieser Abgrenzung offensichtlich strenger als die Finanzverwaltung.

Es hat kürzlich entschieden, dass Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden und damit dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn

  • sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht,
  • besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden und
  • die Verpackung der Speisen nicht so beschaffen ist, dass warme Speisen über einen längeren Zeitraum transportiert werden können.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hingegen sieht den Verzehr von Speisen im Stehen in der Nähe eines Imbisstands oder das Entfernen mit den Speisen vom Imbissstand als unschädlich für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.