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Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz?
Verkaufen Sie Speisen und Getränke, kommt es für die Frage, ob diese Umsätze dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegen, darauf an, ob die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden oder zur Mitnahme abgegeben werden. Das Finanzgericht Köln ist bei dieser Abgrenzung offensichtlich strenger als die Finanzverwaltung.
Es hat kürzlich entschieden, dass Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden und damit dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn
- sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht,
- besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden und
- die Verpackung der Speisen nicht so beschaffen ist, dass warme Speisen über einen längeren Zeitraum transportiert werden können.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hingegen sieht den Verzehr von Speisen im Stehen in der Nähe eines Imbisstands oder das Entfernen mit den Speisen vom Imbissstand als unschädlich für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz an.
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