Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung

Handelt es sich bei Verpflegungsleistungen umsatzsteuerrechtlich um Nebenleistungen zur Übernachtung oder um eine selbständige Hauptleistung? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) befasst, mit dem Ergebnis, dass Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zur Hotelunterbringung anzusehen sind.

Nach Auffassung des BFH gehört die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers. Insbesondere die allgemein gebräuchlichen Begriffe "Halbpension" und "Vollpension" zeigen, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Übernachtung zu berücksichtigen ist. Der Ort der einheitlichen sonstigen Leistung befindet sich somit am Belegenheitsort des Hotels. Die Änderungen der Leistungsortsregelungen durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung zum 01.01.2010 führen insoweit zu keiner Änderung.

Hinweis: Reiseleistungen werden in der Umsatzsteuer nach dem Unterschied zwischen dem Betrag berechnet, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Sie können von Ihnen erbrachte Reiseleistungen allerdings nur dann im Rahmen der Margenbesteuerung erfassen, wenn diese nicht gegenüber einem anderen Unternehmer erbracht werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.