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Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung
Handelt es sich bei Verpflegungsleistungen umsatzsteuerrechtlich um Nebenleistungen zur Übernachtung oder um eine selbständige Hauptleistung? Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) befasst, mit dem Ergebnis, dass Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zur Hotelunterbringung anzusehen sind.
Nach Auffassung des BFH gehört die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers. Insbesondere die allgemein gebräuchlichen Begriffe "Halbpension" und "Vollpension" zeigen, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Übernachtung zu berücksichtigen ist. Der Ort der einheitlichen sonstigen Leistung befindet sich somit am Belegenheitsort des Hotels. Die Änderungen der Leistungsortsregelungen durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung zum 01.01.2010 führen insoweit zu keiner Änderung.
Hinweis: Reiseleistungen werden in der Umsatzsteuer nach dem Unterschied zwischen dem Betrag berechnet, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Sie können von Ihnen erbrachte Reiseleistungen allerdings nur dann im Rahmen der Margenbesteuerung erfassen, wenn diese nicht gegenüber einem anderen Unternehmer erbracht werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |