Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen?

In der Umsatzsteuer wird jede Leistung als eigene, selbständige Leistung betrachtet. Gleichwohl dürfen Sie eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich in mehrere Leistungen aufteilen. Ob Sie als Unternehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringen, ist nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.

Eine Grundstückslieferung und ein Generalübernehmervertrag können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) trotz Abschluss von zwei getrennten Verträgen als einheitlicher steuerfreier Umsatz berücksichtigt werden.

Ein steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz liegt demnach nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vor, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses übernimmt. Die Grundstückslieferung und der Generalübernehmervertrag sind so eng miteinander verbunden, dass sie nach Ansicht des BFH eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt.

Hinweis: Sie dürfen als Unternehmer nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen. Weisen Sie in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als Sie nach dem Umsatzsteuergesetz für diesen Umsatz schulden, schulden Sie auch den Mehrbetrag. Zweifelsfälle sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen, um Angriffspunkte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung zu vermeiden.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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