Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich

Betreiben Sie als natürliche Person oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, wird Ihnen bei der Berechnung des Gewerbeertrags ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR gewährt. Der Freibetrag ist betriebsbezogen und kann von Ihnen nur einmal in Anspruch genommen werden.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass der Gewerbesteuerfreibetrag Innengesellschaften nur dann gewährt werden kann, wenn diese einen eigenständigen Gewerbebetrieb unterhalten. Eine Innengesellschaft liegt z.B. vor, wenn sich ein stiller Gesellschafter an Ihrem Gewerbebetrieb beteiligt und im Gegenzug sowohl am Gewinn und Verlust als auch an den stillen Reserven beteiligt wird.

Natürliche Personen können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe unterhalten und für jeden eigenständigen Betrieb den Gewerbesteuerfreibetrag in voller Höhe beanspruchen. Nach Auffassung des BFH steht selbständig tätigen Personengesellschaften, die personell miteinander verflochten sind (sogenannte Schwesterpersonengesellschaften), ebenso der Gewerbesteuerfreibetrag für jeden Gewerbebetrieb zu. Voraussetzung für die mehrfache Berücksichtigung des Gewerbesteuerfreibetrags ist eine hinreichend sachliche Abgrenzung der einzelnen Geschäftsbereiche. Nach Ansicht des BFH liegt ein selbständiger Gewerbebetrieb nur vor, wenn der betroffene Geschäftszweig eine in sich geschlossene, von anderen Unternehmensteilen unabhängige und auf ein bestimmtes Projekt bezogene Einheit bildet.

Hinweis: Eine Vervielfältigung des Gewerbesteuerfreibetrags können Sie nur dann erreichen, wenn der stille Gesellschafter neben dem Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven beteiligt wird und Sie ihm weitergehende Initiativrechte, z.B. durch die Übertragung einer Leitungsfunktion, einräumen. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die Sie gegenüber der Finanzbehörde nachweisen müssen. Zusammen mit Ihrem Steuerberater sollten Sie eine sorgfältige Dokumentation der Abgrenzung des selbständigen Geschäftsbereichs vornehmen, um spätere Rechtsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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