Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Grundstücksübertragung: Wann liegt ein Teilbetrieb vor? Einkommensteuer: Poolvergütung ist kein steuerfreies Trinkgeld Mittelbare Grundstücksschenkung: Keine Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven möglich Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen: Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung Rückstellung für Aufbewahrungskosten: Jahresaufwand mit 5,5 vervielfachen Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit: Wahlrecht zwischen amtlichem Sachbezugs- und tatsächlichem Wert Ausländische Einkünfte: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Ansässigkeitsbescheinigung Istversteuerung: Umsatzgrenze auf 500.000 EUR erhöht Rückabwicklung von Kaufverträgen: Vorsteuer muss bei nicht ausgeführter Leistung berichtigt werden! Unzutreffende Rechnungsangaben: Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet! Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Arztleistungen neu geregelt Verzehr an Ort und Stelle: Ermäßigter oder regulärer Umsatzsteuersatz? Verpflegung von Hotelgästen: Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtung Grundstückslieferung: Einheitlicher Umsatz bei mehreren Verträgen? Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwangsverwaltung beendet wirtschaftliche Eingliederung Gewerbesteuerfreibetrag: Mehrfache Berücksichtigung nur bei sachlich abgegrenztem Geschäftsbereich Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß? Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Umsatzsteuererklärung: Abgabe in Papierform ist in Härtefällen möglich

Während die Einreichung einer elektronischen Steuererklärung (ELSTER) für Bürger auf freiwilliger Basis erfolgt, sind Unternehmer und Arbeitgeber bereits seit 2005 verpflichtet, ihre Voranmeldungen ausschließlich via Internet abzuwickeln. So müssen Sie als Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung einreichen.

Diese Neuregelung liegt nach dem Niedersächsischen Finanzgericht innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber der Zumutbarkeit durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen hat: Auf Antrag kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Härten liegen insbesondere dann vor, wenn ein Betrieb nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt - denn es gibt keine Pflicht, sich eigens für die ELSTER-Abgabe Hard- und Software anzuschaffen.

Verfügt ein Unternehmer jedoch über die erforderliche technische Ausstattung (sprich über einen internetfähigen Computer), ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Ein zeitlicher Mehraufwand besteht bloß in der Übertragung einzelner Zahlen aus der Buchführung in das ELSTER-Voranmeldungsformular. Aber auch bei der Abgabe in Papierform wäre eine Übertragung der Zahlen auf den herkömmlichen Vordruck nötig.

Das ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System. Zwar werden die verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll) über mehrere Monate gespeichert, wodurch bei einer vorsätzlich falschen Übermittlung der Absender ermittelt und nachverfolgt werden kann. Praxisrelevante Missbrauchsfälle sind im Zusammenhang mit dem ELSTER-Verfahren bislang allerdings nicht bekannt.

Hinweis: Ab 2011 müssen Sie als Unternehmer sämtliche Steuererklärungen nebst Jahresabschluss standardmäßig elektronisch übermitteln. Dies spart zwar Papier, verschafft den Finanzämtern aber immer mehr elektronische Daten und damit Kontrollmöglichkeiten, da Auffälligkeiten auf Knopfdruck herausgefiltert werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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