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Informationen für Unternehmer
Verdienstausfallentschädigung: Keine gewinnmindernde Rücklage
Erhält ein Unternehmer eine Entschädigung, weil er betrieblich genutzte Flächen dem Straßenbau zur Verfügung stellen muss, muss er diese sofort als Betriebseinnahme erfassen. Er kann weder einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) noch eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden.
Rechnungsabgrenzung: Sinn eines passiven RAP ist es, dass ein vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Prinzip der Gewinnrealisation steuerlich erst erfolgswirksam wird, wenn der Unternehmer seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat. Überlässt er jedoch einem Bauträger eine Fläche unwiderruflich zum Straßenbau, beschränken sich seine Mitwirkungshandlungen darauf, die Fläche bis zu einem bestimmten Termin zu räumen und für die Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Nach Abschluss der Vereinbarungen hat der Unternehmer als "Zwangsverkäufer" keinerlei Besitz- oder Nutzungsrecht mehr, aufgrund dessen er noch Leistungen an die Straßenbauverwaltung erbringen könnte. Insoweit handelt es sich hier um eine einmalige Leistung, die nicht in den Folgejahren erfolgswirksam abzugrenzen ist.
Rücklage für Ersatzbeschaffung: Eine solche Rücklage kommt nur in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Brand) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z.B. drohende Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Erhält ein Unternehmer hierfür ein Entgelt oder eine Entschädigung, kann er die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, dass er die stillen Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung erworbenen Ersatzwirtschaftsgüter überträgt. Damit gibt es für die Neuanschaffungen weniger Abschreibungsvolumen; die Gewinnauswirkung wird über viele Jahre gestreckt.
Sofern die Reinvestition nicht sofort erfolgt, darf in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erlangten Beträge ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung sollen verwendet werden können. Dies wäre aber nicht möglich, wenn ein Teil des Erlöses an den Fiskus abgeführt werden müsste.
Eine Rücklage für die Ersatzbeschaffung kann nur insoweit gebildet werden, als die Entschädigung konkret für das weggefallene Wirtschaftsgut gezahlt worden ist, nicht aber für Schäden, die nur Folge des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind. Letzteres ist bei der Abfindung für einen künftig entgehenden Gewinn der Fall. Denn dann wird die Abfindung nicht für die in den veräußerten Wirtschaftsgütern selbst ruhenden stillen Reserven, sondern als Entschädigung für Geschäftswertminderungen bezahlt.
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