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Privatentnahmen: Mangels Aufzeichnungen darf das Finanzamt schätzen
Sind Sie unternehmerisch tätig, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie in bestimmtem Umfang Entnahmen für Ihren privaten Bereich tätigen. Je nach Branche gelten hier unterschiedliche Maßstäbe. Um dem Finanzamt die Arbeit zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung für viele Branchen sogenannte Richtsatzsammlungen aufgestellt.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass das Finanzamt die Pauschbeträge aus der branchenbezogenen Richtsatzsammlung zugrunde legen und die Sachentnahmen schätzen darf, wenn Sie Ihrer Verpflichtung, Aufzeichnungen über Sachentnahmen zu führen, nicht nachkommen. Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung der Erfahrungswerte ergeben, müssen Sie gegen sich gelten lassen. Es werden auch keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Gewohnheiten, krankheitsbedingter Abweichungen von den üblichen Gewohnheiten oder urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten berücksichtigt. Wollen Sie die Anwendung der Werte der Richtsatzsammlung vermeiden, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als glaubwürdige Aufzeichnungen über Ihre Privatentnahmen zu führen.
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