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Sacheinlage in eine Personengesellschaft: Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung
Überträgt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. eine KG) ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens (z.B. ein Grundstück) in das Gesamthandsvermögen seiner Gesellschaft, kann ein Veräußerungsgeschäft mit allen steuerlichen Konsequenzen vorliegen - beispielsweise die Besteuerung eines Spekulationsgewinns, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren übertragen wird. Ein Veräußerungsgeschäft liegt immer dann vor, wenn die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der aufnehmenden Gesellschaft erfolgt. Werden nicht ausdrücklich (neue) Gesellschaftsrechte gewährt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheidend darauf an, wie die Einlage in das Gesellschaftsvermögen bei der Personengesellschaft verbucht wird. Nach Auffassung des BFH ist die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG auch ertragsteuerlich insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Das Bundesfinanzministerium folgt dieser Meinung mit einer Übergangsregelung.
Hinweis: Da die Thematik der Sacheinlage in eine Personengesellschaft äußerst komplex ist und gegebenenfalls mit gravierenden steuerlichen Folgen verbunden sein kann, sollten Sie sich vor Abschluss entsprechender Verträge über die steuerliche Rechtslage und mögliche Gestaltungen genau informieren. Ihr Steuerberater ist Ihnen dabei gerne behilflich.
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