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Betriebsveräußerung und -aufgabe: Freibetrag kann einkünfteübergreifend nur einmal im Leben beantragt werden
Haben Sie Ihren Gewerbebetrieb im Ganzen, einen Teilbetrieb oder einen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben? In diesen Fällen gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Den Freibetrag müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung formlos beantragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit aktuellem Urteil, dass Sie den Freibetrag für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal im Leben beantragen können. Nach Auffassung des BFH ist eine mehrfache, einkünfteübergreifende Berücksichtigung des Freibetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar. In seinem Urteil bestätigte er außerdem, dass der Freibetrag personenbezogen auszulegen ist.
Hinweis: Der Freibetrag kann einkünfteübergreifend nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen beantragt werden. Nichtverbrauchte Teile des Freibetrags können nicht auf ander Veräußerungs- oder Aufgabegewinne übertragen werden. Sie sollten daher eine Beantragung des Freibetrags gemeinsam mit Ihrem Steuerberater sorgfältig und vorausschauend prüfen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |