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Veräußerungsgewinne: Belastung mit Kirchensteuer ist zulässig

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit unterliegen ebenso der Besteuerung wie Gewinne aus dem Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. In einem aktuellen Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die Erhebung der Kirchensteuer auf Veräußerungs- und Übergangsgewinne nicht sachlich unbillig ist. Nach seiner Auffassung ist es zulässig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruht.

Hinweis: Die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer ist den Kirchengemeinden übertragen worden, so dass die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden oder Dachorganisationen getroffenen Regelungen, beispielsweise zu einer Kirchensteuerkappung, gebunden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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