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Außenprüfung: Betriebsprüfungsbericht ist keine letzte Ermittlungsmaßnahme
Die Finanzverwaltung kann Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung nur innerhalb der Festsetzungsfristen vornehmen. Die Festsetzungsfrist wird durch bestimmte Ereignisse - unter anderem durch den Beginn einer Betriebsprüfung - in ihrem Ablauf gehemmt. Sind die regulären Fristen abgelaufen, endet die Festsetzungsfrist in solchen Fällen spätestens
- nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder,
- wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben.
Die Festsetzungsfrist wird nur in ihrem Ablauf gehemmt, wenn die Finanzverwaltung vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen hat, also mit der (ernsthaften) sachlichen Prüfung durch den Betriebsprüfer. Terminabsprachen, bloßes Erscheinen des Prüfers oder Gespräche über die allgemeine wirtschaftliche Lage markieren dagegen nicht den Beginn der Außenprüfung. Das Finanzamt muss die Ergebnisse der Außenprüfung innerhalb eines Jahres nach den letzten Ermittlungen auswerten und geänderte Steuerbescheide erlassen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht nicht die letzte Ermittlungshandlung darstellt, die für den Ablauf der Festsetzungsfrist relevant ist. Sie können als Steuerpflichtiger nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts noch Stellungnahmen und Unterlagen einreichen. Nach Auffassung der Richter kann dies zu einem Wiedereintritt in die Ermittlungsmaßnahmen führen und (auch) noch im Rahmen der Außenprüfung stattfinden.
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