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Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Das ändert sich 2010 für Unternehmer
Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundesrat dem umstrittenen Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums zugestimmt, so dass durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.12.2009 ein Inkrafttreten zum 01.01.2010 möglich war. Für Unternehmen kommt es durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zu einigen Korrekturen an der Erbschaft- und Unternehmensteuerreform.
Sind Unternehmer im Hotelgewerbe aktiv oder bieten sie kurzfristige Beherbergungen in Gaststätten, Pensionen, Fremdenzimmern, auf Campingplätzen und vergleichbaren Einrichtungen an, reduziert sich der Umsatzsteuertarif bei Übernachtungen seit Neujahr 2010 von 19 % auf jetzt 7 %. Die Branche ist nicht verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken. Durch die Tarifsenkung könnten die Preise rechnerisch um rund 10 % fallen, so dass ein Bruttoübernachtungspreis von ehemals 100 EUR auf nunmehr 89,92 EUR senkbar wäre. Belässt es der Hotelier hingegen beim alten Preis, kann er rund 10 EUR mehr als Gewinn einstreichen. Geschäftsreisende profitieren kaum von der Neuregelung, weil sie die Vorsteuer ohnehin erstattet bekommen. Werden die Endpreise nicht entsprechend gesenkt, haben sie sogar den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors.
Bei der Gewerbesteuer mussten bislang 65 % der als Betriebsausgaben abgesetzten Mieten und Pachten für Immobilien dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Dieser Satz ist ab dem 01.01.2010 auf 50 % gesunken. Ein weiterer Punkt betrifft die Zinsschranke, wonach Refinanzierungskosten nur bis zu 30 % des um Zinsen und Abschreibung erhöhten Gewinns abgesetzt werden dürfen. Hier wurde für Mittelständler eine dauerhafte Freigrenze von 3 Mio. EUR eingeführt, wodurch ein Kreditvolumen von rund 60 Mio. EUR von der Zinsschranke ausgenommen ist. Überschreitet der Nettozinsaufwand allerdings die Freigrenze, greift die Zinsschranke auf den kompletten Finanzierungsaufwand.
Bewegliche Anlagegüter mit einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 EUR dürfen beim Erwerb ab 2010 sofort in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) abgeschrieben werden. Alternativ darf die Regelung aus 2009 weiter verwendet werden, wonach nur Wirtschaftsgüter bis 150 EUR sofort abgesetzt und die zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR über einen Sammelposten einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden. Unternehmer haben also mehr Flexibilität bei der Wahl ihrer AfA-Methode, müssen sich pro Geschäftsjahr aber für eine der beiden Varianten entscheiden. Wird auch für ein GwG die Sofortabschreibung bis 410 EUR genutzt, müssen die Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR mit der linearen oder degressiven AfA über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 können verschenkte oder vererbte Unternehmen bzw. Unternehmensteile sowie Anteile an Gesellschaften komplett und unabhängig von ihrem Wert steuerfrei bleiben. Die Inanspruchnahme dieses Privilegs ist allerdings von einigen Voraussetzungen abhängig, die rückwirkend für Besitzerwechsel ab dem 01.01.2009 entschärft wurden. Steuerfrei bleiben vom begünstigten Betriebsvermögen
- 85 %, wenn das Unternehmen anschließend fünf (zuvor sieben) Jahre nahezu unverändert fortgeführt wird. Für die restlichen 15 % kann eine Freigrenze von 150.000 EUR genutzt werden. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % (zuvor 650 %) der Ausgangslohnsumme gesunken sein.
- 100 %, wenn das Unternehmen sieben (zuvor zehn) Jahre fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % (zuvor 1.000 %) der Ausgangslohnsumme gesunken sein.
Bei Betrieben mit bis zu zwanzig (zuvor zehn) Mitarbeitern wird die Lohnsumme nicht herangezogen. Sofern die jeweiligen Fristen nicht eingehalten werden, wird die Steuer nachträglich nur anteilig erhoben. Wer also als Erbe die 100%ige Option wählt und den Betrieb nach fünf Jahren verkauft, hält 5/7 (zuvor 5/10) des Werts steuerfrei.
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