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Mitunternehmeranteile: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung
Veräußern Sie als Gesellschafter Ihren Mitunternehmeranteil, müssen Sie den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der von Ihnen erzielte Veräußerungspreis nach Abzug der in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögensanteils übersteigt. Sie müssen den Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums berücksichtigen; der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses des Kaufpreises ist unbeachtlich.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) geht das wirtschaftliche Eigentum an einem Gesellschaftsanteil bei einer Veräußerung unter einer aufschiebenden Bedingung erst mit Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt. Im Streitfall stand ein Vertrag über die Übertragung des Mitunternehmeranteils unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundeskartellamt den Zusammenschluss nicht untersagt oder vorab erklärt, die Untersagung nicht vornehmen zu wollen. Nach Auffassung des BFH geht das wirtschaftliche Eigentum erst mit Zustimmung des Bundeskartellamts und somit erst mit Eintritt der (aufschiebenden) Bedingung auf den Erwerber über. Diese Grundsätze können auf vergleichbare Sachverhalte, in denen der Eintritt der Bedingung nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt, übertragen werden.
Hinweis: Veräußern Sie einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil, sollten Sie frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater suchen, um den Verkauf steuerlich zu optimieren und steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.
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