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Nutzungsentnahme: Nutzung des Betriebs-Pkw für einen Zweitbetrieb ist keine Privatnutzung
Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, auch für Privatfahrten und führen kein Fahrtenbuch, wird die Nutzungsentnahme für private Zwecke nach der sogenannten 1%-Regelung bewertet. Sie ist also für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass die Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb nicht unter die 1%-Regelung fällt, weil es sich dabei nicht um eine "private" Nutzung, sondern um eine Nutzung für andere betriebsfremde Zwecke handelt. Diese Nutzungsentnahme für betriebsfremde Zwecke ist zusätzlich zur 1%-Regelung für die privaten Zwecke nach den allgemeinen Regeln mit dem auf die betriebsfremde Nutzung entfallenden Aufwand zu bewerten.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die Bewertung der Entnahmen in der Summe höher ist als die für den Pkw insgesamt angefallenen Aufwendungen. In einem solchen Fall sollten Sie überlegen, ob Sie für die privaten Fahrten an der Bewertung der Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung festhalten oder ob Sie auch für die Privatfahrten die Nutzungsentnahme mit den tatsächlichen anteiligen Kosten bewerten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |