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Informationen für Unternehmer

Eintrittskarten: Zwischenhandel ist sonstige Leistung!

Stellen Sie für einen Reiseveranstalter Paketreisen zusammen und enthalten diese auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen, wird der Zwischenhandel mit den Eintrittskarten umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung behandelt. Entscheidend ist, dass der Ein- und Verkauf der Karten auf eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgt, so dass das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel ausschließlich bei Ihnen als Zwischenhändler liegt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht beim Zwischenhandel mit Eintrittskarten die Übertragung eines Rechts oder einer bestimmten Nutzung im Vordergrund. Es handelt sich nicht um eine umsatzsteuerliche Lieferung, weil die Überlassung von Gegenständen, die zur Übertragung, Auswertung oder Ausnutzung eines Rechts erforderlich sind, regelmäßig von untergeordneter Bedeutung ist.

Hinweis: Seit dem 01.01.2010 bestimmt sich der Ort für den Zwischenhandel mit Eintrittskarten für Reiseveranstalter nach dem Empfängerortprinzip. Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich also dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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