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Partyservice mit Gedeckgestellung: Gesamte Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz
Unterhalten Sie einen Partyservice mit Gedeckgestellung, sollten Sie bei der Rechnungsstellung beachten, dass Ihre Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass bei einem Partyservice, der verzehrfertige Speisen liefert und dem Kunden Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt, die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz unterliegt. Dabei ist unerheblich, ob der Kunde oder der Unternehmer die Reinigung des Geschirrs vornimmt. Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit. Zu diesen Dienstleistungen gehörten im Streitfall z.B. die Beratung der Kunden im Vorfeld über die Art und die Menge der benötigten Speisen, die verzehrfertige Zubereitung der gelieferten Speisen und die ansprechende Anrichtung und Ausgabe der Speisen vor Ort.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |