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Umsatzsteuer: Bei Krankenfahrten gilt der ermäßigte Tarif

Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich der Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxis innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km von 19 % auf 7 %. Die Begünstigung soll die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Bus, Bahn und auch mit Taxis erfassen. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob der ermäßigte Steuersatz auch bei Krankenfahrten angewendet werden darf, die ein nicht personenbeförderungsberechtigter Unternehmer gegenüber den Krankenkassen abrechnet, wenn er die Fahrten nicht selbst erbringt, sondern von konzessionierten Taxiunternehmern erbringen lässt.

Dies bejaht das Finanzgericht Baden-Württemberg, da der Gesetzestext keinen Hinweis darauf enthält, dass nur der Taxiunternehmer selbst in den Genuss der Steuervergünstigung kommen soll. Die Vorschrift knüpft vielmehr an die Voraussetzungen im Taxi- und Nahverkehr an. Bei der Auslegung der Vergünstigung ist daher in erster Linie dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Preise für den Personennahverkehr durch den ermäßigten Steuersatz verbilligt werden sollen. Aus der Sicht des privaten Kunden als Letztverbraucher spielt es keine Rolle, ob eine in Anspruch genommene Beförderungsleistung auf einem Direktauftrag beruht oder ob der Auftrag weitervermittelt wurde.

Die Steuerbegünstigung kann das Finanzamt auch nicht schon deshalb versagen, weil die Krankenfahrten nicht direkt an einem Taxistand angetreten und die Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers, der selbst keine Taxikonzession hat, entgegengenommen werden. Denn es handelt sich nicht um bloße Vermittlungsleistungen, die dem vollen Steuersatz unterliegen würden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich ein Selbständiger gegenüber den Krankenkassen zur Beförderung von Versicherten für ein festgelegtes Entgelt verpflichtet. Zwar werden hierfür Taxi- und Mietwagenunternehmen als Subunternehmer bzw. Kooperationspartner eingeschaltet, was aber nichts an der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung ändert, die zum ermäßigten Steuersatz führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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