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Buchführungspflicht: Nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze sind zu berücksichtigen!

Die handelsrechtliche Buchführungspflicht gilt nur für Kaufleute, also für Gewerbetreibende, die ein Handelsgewerbe betreiben. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Die steuerliche Buchführungspflicht fasst den Adressatenkreis der zur Führung von Büchern verpflichteten Personen weiter und knüpft an bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen an. Bei einem Umsatz von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr besteht auf jeden Fall eine steuerliche Verpflichtung zur Führung von Büchern.

Die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze bei der Ermittlung der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind, hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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