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Absetzung für Abnutzung: Vereinfachung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse können Sie aufgrund des geltenden Nettoprinzips grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigen. Die Berechtigung, Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Gebäude vorzunehmen, setzt nicht voraus, dass Sie (zivilrechtlicher) Eigentümer derselben sind. Insbesondere die AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden waren in der Vergangenheit umstritten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss man die selbstgetragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das man zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut behandeln und nach den AfA-Regeln für Gebäude abschreiben. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes wie ein materielles Wirtschaftsgut sei ohne Bedeutung, ob
- die Nutzungsbefugnis auf einem unentgeltlichen oder einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
- dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet und
- die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist.
Hinweis: Dieses Urteil ist in der steuerlichen Praxis zu begrüßen und sorgt für eine erhebliche Vereinfachung. Zukünftig brauchen Sie keine Feststellungen zum wirtschaftlichen Eigentum oder zum Bestehen von Aufwendungsersatzansprüchen zu treffen, da Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilanztechnisch stets wie ein materielles Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.
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