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Umsatzsteuersatz: Was die Verwaltung zum Verkauf von Speisen und Getränken zu sagen hat
Beim Verkauf von Speisen und Getränken unterscheidet man aus umsatzsteuerlicher Sicht zwischen Restaurationsleistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln. Eine Lieferung (von Nahrungsmitteln) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, während eine Dienstleistung (Restaurationsleistung) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Deshalb hängt der Steuersatz für den Verkauf von Speisen und Getränken von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab.
Im Jahr 2008 hat die Verwaltung Abgrenzungskriterien erlassen, die nun auf dem Prüfstand der Rechtsprechung stehen. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. In zweien geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit zum Teil überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Ein weiteres Verfahren betrifft die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten werden. Schließlich sind noch Leistungen eines Partyservice-Unternehmens zu beurteilen.
Bis zur Entscheidung des EuGH gelten nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums die 2008 festgelegten Grundsatzregelungen mit einer Ausnahme fort: Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien wird nicht mehr als Verzehreinrichtung angesehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die ein bloßes Abstellen ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne. Hier unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken somit dem ermäßigten Steuersatz. Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für vor dem 01.07.2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung als Verzehreinrichtung ansieht.
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