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Steuerschuldnerschaft: Wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt
In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger, der gegebenenfalls in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Das geht unter anderem dann, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Zu der Frage, ob ein Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt, hat die Verwaltung auf Folgendes hingewiesen:
- Der Empfänger schuldet für Leistungen, die an ihn erbracht werden, keine Umsatzsteuer, wenn er nicht nachhaltige Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb weder für Nichtunternehmer noch für Unternehmer mit anderen als nachhaltigen Bauleistungen (z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die nur Grundstücksveräußerungen erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen).
- Unternehmer, die sowohl unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze als auch Bauleistungen erbringen (Bauträger), schulden für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen lediglich dann keine Umsatzsteuer, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nichtsteuerbaren Umsätze beträgt.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |