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Vorsteuerabzug: Vermietung eines möblierten Seniorenheims
Vermieten Sie ein Gebäude nebst Erstausrüstung und Einrichtung an den Betreiber eines Senioren- und Pflegeheims, dient die Vermietung von Mobiliar und Ausrüstung laut Bundesfinanzhof nur dazu, die vertragsmäßige Nutzung des Gebäudes unter optimalen Bedingungen zu gewährleisten. Die Überlassung des Mobiliars teilt als Nebenleistung also das Schicksal der steuerfreien Hauptleistung "Vermietung". Somit wird Ihnen der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für das Gebäude, die Erstausrüstung und die Einrichtung versagt.
Hinweis: Davon abzugrenzen ist die kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung (weniger als sechs Monate an den gleichen Mieter), für die das Umsatzsteuergesetz keine Steuerfreiheit vorsieht. Nur langfristige Vermietungen sind umsatzsteuerfrei. Um eine solche handelte es sich bei der Vermietung des Senioren- und Pflegeheims, denn hier waren die Wohnungen auf Dauer vermietet. Dass einzelne Bewohner möglicherweise weniger als sechs Monate dort gelebt haben, stand dem nicht entgegen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |