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Vorsteuerabzug: Beim gemeinnützigen Verein kommt es auf die Tätigkeit an
Bietet ein gemeinnütziger Sportverein seinen aktiven Mitgliedern Veranstaltungen an, die es ihnen ermöglichen, Sport zu treiben, ist seine Tätigkeit insgesamt von der Umsatzsteuer befreit. Als begünstigter Breitensport gelten auch Pilates-, Body-Forming-, Powergymnastik-, Thai-Boxing- und ähnliche Kurse im Fitnessbereich.
Dieses Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) zieht zwei Konsequenzen nach sich:
- Der Verein braucht für die Mitgliedsbeiträge oder Kursgebühren keine Umsatzsteuer zu berechnen, kann die Angebote also günstiger kalkulieren.
- Im Gegenzug bekommt er aber auch keine Vorsteuer aus den bezahlten Rechnungen vom Finanzamt erstattet.
Die Vergünstigung kann also auch nachteilige Folgen haben. So wäre es für den gemeinnützigen Sportverein im Streitfall vor dem FG günstiger gewesen, die Vorsteuer aus den Herstellungskosten einer Gymnastikhalle geltend zu machen und im Gegenzug die Kursgebühren der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das hätte per Saldo zu einer Erstattung durch das Finanzamt geführt.
Laut Gesetz sind alle Angebote von der Umsatzsteuer befreit, die Vereinsmitgliedern oder sonstigen Aktiven die Chance bieten, an Sportveranstaltungen - auch modernen Kursangeboten - teilzunehmen. Dies ergibt sich aus der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die für die inländischen Umsatzsteuerregelungen bindend ist. Danach sind Dienstleistungen gemeinnütziger Einrichtungen im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung generell steuerbefreit.
Anders sieht es hingegen bei professionellen Fitnesscentern und Sportclubs mit gleichem Kursangebot aus. Da diese Unternehmen nicht gemeinnützig sind, müssen sie Umsatzsteuer zahlen, dürfen aber auch die Vorsteuer aus dem Bau ihrer Hallen absetzen.
Hinweis: Auch bei gemeinnützigen Sportvereinen ist nicht alles steuerbefreit. Bietet beispielsweise ein Golfclub nur sein Gelände oder Schläger nebst Bällen an, unterschreitet er die Grenze der begünstigten sportlichen Veranstaltung. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder eine konkrete Dienstleistung. Für die Umsatzsteuerbefreiung sind Kurse unter Anleitung und Koordination von Trainern nötig, die es generell ermöglichen, Sport auszuüben.
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