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Erbschaftsteuer: BFH lehnt Erlass bei insolvenzbedingter Veräußerung ab!
Haben Sie als Erbe einen Gewerbebetrieb von Todes wegen übernommen, konnten Sie für Erwerbe bis zum 31.12.2008 einen Freibetrag von 225.000 EUR beantragen und zusätzlich einen Bewertungsabschlag auf den erbschaftsteuerlichen Wert des geerbten Betriebsvermögens berücksichtigen. Die Begünstigung von Betriebsvermögen wird bei einem Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ebenfalls gewährt. Als Voraussetzung für die Begünstigung darf der Erwerber den übernommenen Gewerbebetrieb innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb weder veräußern noch ins Privatvermögen überführen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt die Begünstigung, wenn der Erbe den Gewerbebetrieb nicht fortführt, weil innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung das Insolvenzverfahren über das Betriebsvermögen eröffnet und der Betrieb infolgedessen veräußert wird. Der Wegfall der Vergünstigung sei aber kein sachlicher Grund für den Erlass der Erbschaftsteuer. Der BFH verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis die Vergünstigung bei jeder Betriebsveräußerung und -aufgabe versagt, bewusst ohne die Ursachen im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen.
Hinweis: Bei Betriebsveräußerungen sollten Sie frühzeitig sämtliche steuerlichen Konsequenzen mit uns besprechen, um spätere unvorhergesehene Steuernachzahlungen zu vermeiden.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |