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Informationen für Unternehmer
Teilbetriebsveräußerung: Wann ist die Veräußerung eines Internetdienstes begünstigt?
Betreiben Sie als Unternehmer mehrere relativ gleichartige Internetdienste, die Sie selbst entwickelt haben? Dann stellt der Verkauf eines der Dienste nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn zwischen den einzelnen Diensten keine klare organisatorische Trennung bestand. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der veräußerte Internetdienst
- unter einem schutzfähigen Namen geführt wurde,
- einen eigenen Kundenstamm hatte und
- auf einem eigenen Server betrieben wurde.
Denn diese Merkmale kennzeichnen lediglich ein selbständiges Produkt innerhalb der angebotenen Dienste, aber keinen Teilbetrieb.
Hinweis: Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung ist, eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufzugeben. Dies wird nur dann bejaht, wenn Sie
- die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellen und
- sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußern oder ins Privatvermögen entnehmen.
Im Streitfall hätte sich der Unternehmer insgesamt aus dem Bereich der Internetdienste zurückziehen müssen. Da er das nicht getan hat, unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung seines Dienstes als laufender Gewinn der regulären Einkommensbesteuerung mit dem individuellen Steuersatz. Eine tarifermäßigte Besteuerung kommt nicht in Betracht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |