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Informationen für Unternehmer
Vereinnahmte Entgelte: Fehlende Buchführungspflicht berechtigt nicht zur Ist-Besteuerung
Als Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten berechnen (Soll-Besteuerung). Abweichend hiervon können Sie die Berechnung auf Antrag auch nach vereinnahmten Entgelten vornehmen (Ist-Besteuerung),
- wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 EUR betragen hat (im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes gilt - zeitlich befristet - bis zum 31.12.2011 noch die 500.000 EUR-Umsatzgrenze) oder
- wenn Sie von der Pflicht, Bücher zu führen und auf Grundlage jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit sind oder
- soweit Sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im einkommensteuerrechtlichen Sinne ausführen.
Doch die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur bei besonderen Härten - wie z.B. dem Überschreiten der Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle -, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht. Im entschiedenen Streitfall versagte der Bundesfinanzhof einer grundstücksverwaltenden GbR, deren Jahresumsätze durch Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nachhaltig die gesetzliche Jahresumsatzgrenze überschritten hatten, die Ist-Besteuerung.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |