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Finanzielle Eingliederung: BFH ändert Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft!
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird allerdings nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch ins Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Diese Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert: Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert. Somit sind Schwesterkapitalgesellschaften und Personengesellschaften umsatzsteuerrechtlich nunmehr gleichgestellt.
Hinweis: Die Rechtsprechungsänderung kann für betroffene, miteinander verbundene Gesellschaften erhebliche Konsequenzen haben - und zwar nicht nur bei der Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterunternehmen. Die umsatzsteuerlichen Folgen sollten Sie frühzeitig mit uns besprechen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |