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Schenkung eines Gesamthandanteils: Frühere steuerbegünstigte Grundstückseinbringung nicht gefährdet
Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Personengesellschaft über, so wird die Grunderwerbsteuer in Höhe desjenigen Anteils nicht erhoben, zu dem der bisherige Eigentümer am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Diese Steuerbefreiung entfällt - rückwirkend - insoweit, als sich der Anteil des ehemaligen Eigentümers am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang verringert.
Ein Alleineigentümer brachte ein Grundstück in eine Kommanditgesellschaft ein, an der er zu 100 % beteiligt war. Für diesen Vorgang wurde zunächst keine Grunderwerbsteuer erhoben. Weniger als fünf Jahre danach schenkte er seiner Lebensgefährtin einen Anteil an der Kommanditgesellschaft.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist die zunächst nicht erhobene Grunderwerbsteuer entsprechend dem als Schenkung übertragenen Gesellschaftsanteil anteilig nachzuerheben. Dem ist der Bundesfinanzhof erfreulicherweise nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters die Vergünstigung nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet. Die Verwaltung hat sich dieser neuen Auffassung angeschlossen.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |