Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Selbstanzeige: Erscheinen des Prüfers verhindert Straffreiheit!
Die Maßnahme der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird - insbesondere seitdem der Fiskus Datenmaterial potentieller Steuerflüchtlinge ankauft - in Politik, Wirtschaft und den Medien stark diskutiert. Doch wer weiß schon genau, bis wann man sich mit strafbefreiender Wirkung anzeigen kann, wenn der Betriebsprüfer sich bereits per Prüfungsanordnung angekündigt hat?
Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Betriebsprüfer zur steuerlichen Kontrolle am Ort der Betriebsprüfung erschienen ist. Erfolgt die Prüfung in Ihren Räumlichkeiten, ist also auf das physische Erscheinen des Prüfers abzustellen, der zudem nach außen erkennbar in Prüfungsabsicht handeln muss (z.B. indem er Sie zur Vorlage von Unterlagen auffordert). Doch wie sieht es aus, wenn die Prüfung an Amts Stelle durchgeführt wird?
Das Finanzamt prüfte einen Arzt an Amts Stelle. Nachdem bereits zahlreiche seiner Unterlagen eingereicht worden waren und Gespräche zwischen ihm, seinem Bevollmächtigten und den Finanzbeamten im Amt stattgefunden hatten, reichte der Arzt eine "strafbefreiende" Erklärung ein. Doch gestand der Bundesfinanzhof diesem Ergebnis keine strafbefreiende Wirkung zu, da der Prüfer bereits erschienen war. Demnach erscheine der Prüfer auch bei Kontrollen an Amts Stelle beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung begonnen hat.
Hinweis: Das Erscheinen des Prüfers schließt eine Strafbefreiung dann nicht aus, wenn sich die Prüfungsanordnung nicht auf diejenigen Zeiträume bezieht, in denen die Steuerhinterziehung begangen wurde.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | übrige Steuerarten |