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Informationen für Unternehmer

Buchwertfortführung: Bloße Übertragung von Kommanditanteilen genügt nicht

Ihren gesamten Mitunternehmeranteil an einer Gesellschaft können Sie ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass Sie neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch sämtliche Wirtschaftsgüter Ihres Sonderbetriebsvermögens, die für die Funktion des Betriebs von Bedeutung sind (qualitative Betrachtungsweise), übertragen.

Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Übertragung eines Kommanditanteils - statt eines Mitunternehmeranteils - von einem Elternteil auf die Kinder der Buchwert nicht fortgeführt werden kann, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (z.B. Verwaltungsgrundstück) des Elternteils gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird.

Hinweis: Die Finanzverwaltung überprüft Umstrukturierungen regelmäßig, so dass Sie die steuerlichen Folgen eines Gesellschafterwechsels frühzeitig mit uns besprechen und bestehende Steuervorteile ausschöpfen sollten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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